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Über uns

SATZUNG Auto- und Motorrad Club e. V. im ADAC

§ 1  Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der im Jahr 1927 in Moosburg gegründete und nach der kriegsbedingten Unterbrechung am 13.12.1952 wieder gegründete ADAC Ortsclub führt den Namen: Auto- und Motorrad Club e. V. im ADAC.

Er hat seinen Sitz in Moosburg und ist in das Vereinsregister des Registergerichts München eingetragen unter der Geschäftsnummer VR 130037.
Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2  Zweck und Ziele
Der Ortsclub betätigt sich ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch Maßnahmen zur Hebung der allgemeinen Verkehrssicherheit.
Der Ortsclub ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Clubs dürfen nur für die folgenden satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden:

  • Verkehrsaufklärung

  • Vorträge bei den Mitgliedern und in der Öffentlichkeit.

  • Mitarbeit bei Verkehrsaufklärungsaktionen für alle Verkehrsteilnehmer zum Zweck der Unfallverhütung.

  • Organisieren von Sicherheitstrainingskursen für Autofahrer.

  • Verkehrsbeschilderung

  • Beseitigung von Gefahrenstellen in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Behörden zum Zwecke der Verkehrsunfallverhütung.

  • Jugendverkehrserziehung

  • Durchführung von Fahrradturnieren, Kart-Veranstaltungen und ähnlichen Veranstaltungen für Jugendliche.

  • Durchführung von Kartsport

Der Verein unterhält eine Jugendgruppe, die in der Sportart Jugendkartslalom Trainings und Wettbewerbe durchführt. Die Jugendgruppe sowie deren im Vereinsvorstand vertretene Betreuer sind Mitglieder des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennen dessen Satzung und Ordnungen an.
Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen in der Jugendgruppe wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.
Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Die Mitglieder erhalten keinerlei Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Clubs.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Sollte ein Überschuss erzielt werden, so sind Rücklagen zu tätigen, die zu folgenden Zwecken verwendet werden müssen:
Zur Deckung eines eventuellen Risikos, das sich aus einer Veranstaltung ergeben könnte.
Zu Ausgaben im Sinne des § 2 Abs. 1 a-d dieser Satzung.


§ 3  Mitgliedschaft
Mitglied des Clubs kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich mit den Zielen des Clubs einverstanden erklärt und die Satzungsbestimmungen anerkennt.
Zu Ehrenmitgliedern kann der Club Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Club erworben haben.
Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind aber beitragsfrei.

§ 4  Aufnahme
Die Aufnahme in den Ortsclub muss bei diesem besonders beantragt werden. Eine Aufnahmekommission von mindestens 2 (zwei) Clubmitgliedern, von denen eines dem Vorstand angehören muss, entscheidet über die Aufnahme.
Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht genannt werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von 2 (zwei) Wochen schriftlich Berufung eingelegt werden.
In einer Mitgliederversammlung wird dann endgültig entschieden.


§ 5  Beiträge
Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung festlegt.
Verbindliche Details regelt eine Beitragsordnung.
In begründeten Fällen kann vom Vorstand auf Antrag der normale Jahresbeitrag ermäßigt oder vorübergehend ausgesetzt werden.


§ 6  Beendigung der Mitgliedschaft
Die Beendigung der Mitgliedschaft kann nur für den Schluss des Geschäftsjahres schriftlich an den ersten Vorsitzenden erfolgen.

Die Übermittlung der Kündigung in elektronischer Form ist zulässig.
Eine Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen ist ausgeschlossen.
Durch das Ausscheiden aus dem Ortsclub wird die Mitgliedschaft im ADAC nicht berührt.

Ein Mitglied kann vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn:

  • die Streichung im Interesse des Ortsclubs nötig erscheint,

  • das Mitglied die fälligen Beiträge trotz Mahnung nicht begleicht.


§ 7  Leitung
Die Organe des Ortsclubs sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand im Sinne des BGB
c) der Gesamtvorstand (Vereinsrat)


§ 8  Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsclubs, sie muss jährlich stattfinden.

Alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder sind schriftlich, mindestens 2 (zwei) Wochen vorher, einzuladen.
Eine Einladung zur Mitgliederversammlung in elektronischer Form ist zulässig.

Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Feststellung der Stimmliste
b) Bericht des Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr
c) Bericht des Schatzmeisters und des Rechnungsprüfers
d) Bericht des Sportleiters und Referenten
e) Entlastung der Vorstandschaft
f) Im Wahljahr: Wahlen (des Vorstands, Beisitzer des Gesamtvorstands, Rechnungsprüfer)
g) Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr
h) Anträge
i) Verschiedenes


§ 9  Durchführung der Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme.
Stimmenübertragung ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.

Es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.
Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen.
Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt; ebenso abgegebene ungültige Stimmen und bei Abstimmung mit Stimmzettel unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Zweidrittelmehrheit ist erforderlich bei Beschlüssen über:
a) Satzungsänderungen
b) Dringlichkeitsanträge
c) Anträge auf Abberufung des Vorstandes, des Gesamtvorstandes oder eines deren Mitglieder
d) Auflösung des Clubs


Die Wahlen können in geheimer Abstimmung oder durch Akklamation erfolgen.

Geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn auch nur einer der Stimmberechtigten diese verlangt.
Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Zuruf entschieden werden.
Anträge für die Mitgliederversammmlung können von jedem ordentlichen Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, aus dem mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von einem Mitglied des Gesamtvorstandes unterzeichnet werden.
Dem ADAC Südbayern ist ein Protokoll der Versammlung zuzuleiten.


§ 10  Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen:
a) auf schriftlichen Antrag von mindestens 20 ordentlichen Clubmitgliedern. Liegt die Mitgliederzahl des Vereins unter 80 ist ein Viertel der Mitglieder ausreichend.

§ 11  Der Vorstand
a) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind:
1. der/die Vorsitzende
                          (gesetzlicher Vorstand)
2. der/die stellvertretende Vorsitzende  (gesetzlicher Vorstand)
3. der/die Jugendleiter(in)  
                   (erweiterter Vorstand)
4. der/die Sportleiter(in)   
                     (erweiterter Vorstand)
5. der/die Tourenleiter(in)    
                 (erweiterter Vorstand)
6. der/die Schatzmeister/in
                  (erweiterter Vorstand)
7. der/die Schriftführer(in)   
                  (erweiterter Vorstand)
8. der/die Verkehrsreferent(in)   
           (erweiterter Vorstand)
9. die Beisitzer    
                                  (nach Bedarf)
b) Der Vorstand und der erweiterte Vorstand bilden den Gesamtvorstand (Vereinsrat).

   
Mit Ausnahme der Beisitzer wird der Gesamtvorstand in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist zulässig.
   
Die Beisitzer werden nach Bedarf vom Gesamtvorstand gewählt und gehören diesem dann an.
c) Die Zahl der Mitglieder des Gesamtvorstandes muss mindestens 7 (sieben) betragen.
d) Die Zusammenlegung von Ämtern des Gesamtvorstandes ist zulässig
e) Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung und unter Einhaltung der Satzung.

   
Gesetzliche Vertreter des Clubs im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, wobei jeder allein vertretungsberechtigt ist.
f) Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.
g) Der Schriftverkehr mit dem ADAC-Präsidium muss ausschließlich über den Gau geführt werden.


§ 12  Rechnungsprüfer
a) Zur Prüfung des Finanzgebarens werden von der Mitgliederversammlung  ein oder zwei Rechnungsprüfer gewählt.

   
Der oder die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, wobei eine Wiederwahl zulässig ist.
b) Sie dürfen kein Amt im Gesamtvorstand, außer Beisitzer, haben.
c) Sie haben mindestens einmal im Jahr Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 13  Satzungsänderungen
Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit.

§ 14  Haftung des Vereins
a) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 500,- € im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern

   
und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
b) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports,

   
bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche    Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 15  Auflösung
1. Die Auflösung des Ortsclubs kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen erfolgen.
2. Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.

§ 16  Vermögensverwendung
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Ortsclubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das nach Begleichung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an die Stadt Moosburg zur unmittelbaren und ausschließlichen Erfüllung gemeinnütziger Zwecke.

§ 17  Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten ist Moosburg.

§ 18  Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01. März 2011 in Kraft.

Vorliegende Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung vom 3. Februar 2011 genehmigt.

 
10.04.2024
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